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AUTACO monthly
04/2021

Einführung Vorabverständigungsverfahren

Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht die Einführung des § 89a AO-E als Rechtsgrundlage für ein Vorabverständigungsverfahren vor. Dieses soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn die Gefahr einer Doppelbesteuerung in zwei Staaten besteht, diese aber durch ein Vorabverständigungsverfahren vermieden und mit der zuständigen Behörde des anderen Staates eine übereinstimmende Auslegung des entsprechenden Doppelbesteuerungs-abkommens erreicht werden kann.

Voraussetzung für die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens durch die deutschen Behörden ist ein steuerlich genau zu bestimmender Sachverhalt für einen bestimmten Geltungszeitraum (in der Regel nicht mehr als fünf 5 Jahre), der im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist.

Im Gegensatz zu einer verbindlichen Auskunft ist die Gebühr in § 89a Abs. 7 Satz 5 AO-E auf € 30.000 für jeden Antrag bzw. € 15.000 für einen Verlängerungsantrag begrenzt.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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