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AUTACO monthly
04/2021

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 01.01.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wird.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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