Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen
Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend auch die Kosten dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Abzugrenzen von Mietereinbauten ist Erhaltungsaufwand.
Der BFH fällte am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die für die Praxisbauten in Rechnung gestellte und von der GbR bezahlte Umsatzsteuer, wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen. Das FA jedoch versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis ausschließlich steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt und damit grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine eigenständige Werklieferung an den Vermieter, sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft zur normalen Arzttätigkeit.
Dem widersprach der BFH. Steuerpflichtige Werklieferungen sind Lieferungen, bei denen der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat, wobei ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt, grundsätzlich eine Werklieferung gemäß § 3 Abs. 4 UStG ausführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar vom Vermieter tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet. Auf dieser Basis kann im vorliegenden Fall von einer Werklieferung an den Vermieter ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum auf ihn übergehen. Die Mietereinbauten sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum des Vermieters übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden erbaut und anschließend steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist damit irrelevant, da sie nicht in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den Vorsteuerabzug zu.
Anmerkung: Bei Mietereinbauten empfiehlt es sich grundsätzlich, steuerlichen Rat einzuholen.
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