Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer
Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer das Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine „zeitnahe“ Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen indem die Vorsteuer (ggf. anteilig für den betrieblichen Teil) geltend gemacht wird.
Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sah zumindest die bisherige Rechtsprechung des BFH und die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.
In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und machte darin die anteilige Vorsteuer für das Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf andere Art und Weise keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.
Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.09.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hatte. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen des Erfordernisses einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer vorteilhafteren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung zu halten, bis sich eine eventuell andere Regelung herauskristallisiert.
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