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AUTACO monthly
04/2020

Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Am 30. 12.2019 wurde das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (vgl. hierzu bereits unsere AUTACO Monthly special „Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle“ vom März 2019) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz sieht nunmehr keine Anzeigepflichten für nationale Sachverhalte vor. Betroffen sind ausschließlich grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Vorgesehen ist überdies eine Öffnungsklausel für bestimmte Fallgruppen, die keinen steuerlichen Vorteil darstellen. Diese Fallgruppen (sog. Whitelist) sind noch durch das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Bundesländern zu bestimmen.

Das neue Gesetz verpflichtet, ab Juli 2020 grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Seit dem 25.06.2018 implementierte Gestaltungen müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 nachgemeldet werden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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