Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Regelung, wonach nicht die Organschaft als solche, sondern nur der Organträger als Steuerpflichtiger anzusehen ist, unionsrechtskonform ist.
Nach der deutschen Regelung ist ausschließlich der Organträger Steuerpflichtiger im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die eingegliederten Organgesellschaften werden als unselbstständig angesehen. Die Umsätze innerhalb des Organkreises sind nicht umsatzsteuerbar.
Die Generalanwältin des EuGH gelangt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung als unionsrechtswidrig anzusehen sei. In Ihren Schlussanträgen vom 13.01.2022 führt die Generalanwältin aus, dass die Regelungen zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft „dahin auszulegen [sind], dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied [Organträger] unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.“ Ihrer Würdigung fügt sie an, dass jedes Mitglied eines umsatzsteuerlichen Organkreises ein selbstständiger Steuerpflichtiger bleibe. Daneben bilde der gesamte Organkreis einen „fiktiven“ Steuerpflichtigen. Auch Innenumsätze seien umsatzsteuerbar.
Aktuell liegen nur die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Ein Urteil des EuGH ist noch nicht ergangen. Sollte sich der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen anschließen, könnte dies ggf. weitreichende Folgen für die umsatzsteuerliche Organschaft haben. Organträger sollten aber schon vor der Entscheidung des EuGH prüfen, ob sie entsprechende Steuerbescheide verfahrensrechtlich offen halten wollen.
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