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03/2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 verlängert wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich sein.

Bitte beachten Sie: Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.02.2021.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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