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02/2023

Transparenzregister – öffentliche Einsichtnahme

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 22.11.2022 die öffentliche Einsichtnahme in das Transparenzregister beschränkt. Der EuGH hat entschieden, dass die entsprechende Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die europaweit vorsieht, dass das Transparenzregister öffentlich zugänglich sein muss.

Mitglieder der Öffentlichkeit müssen nunmehr den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Ein berechtigtes Interesse der Einsichtnahme besteht z.B.:

  • wenn die Angaben der eigenen Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft) oder
  • bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
  • wenn ein sonstiger enger Bezug zu Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten dargelegt wird.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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