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02/2023

Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Für den Fall, dass im Bereich der Sonderausgaben die erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen übersteigen und dadurch ein Erstattungsüberhang entsteht, sieht das Gesetz vor, dass der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein danach verbleibender Erstattungs-überhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Ein Steuerpflichtiger erwartete für 2009 einmalig hohe Einkünfte. Allerdings blieben die erwarteten Einkünfte aus. Die geleistete Kirchensteuervorauszahlung wirkte sich deswegen bei den Sonderausgaben nicht steuermindernd aus. Dies stand im Jahr 2012 endgültig fest und hatte zur Folge, dass in 2012 eine hohe Kirchensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2009 und keine Kirchensteuerzahlung erfolgte. In dem Einkommensteuerbescheid für 2012 wurde die Kirchensteuererstattung als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

In einem hierzu ergangenen Urteil führte der BFH aus, dass ein Erstattungsüberhang lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen erfordert, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung findet auch dann statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.

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