EuGH: Keine geschuldete Umsatzsteuer trotz falschem Steuerausweis
Das nationale Umsatzsteuergesetz sieht in § 14c Abs. 1 vor, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausweist, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), auch diesen Mehrbetrag schuldet.
Nun hat der EuGH mit Urteil vom 08.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung auf Basis eines falschen Steuersatzes mit unrichtigem Steuerausweis ausstellt, diesen Mehrbetrag dann nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen ist, weil die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
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