Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft Unternehmen, bei denen die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 ein Jahr später am 31.12.2022 endet. Vor dem 11.04.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmen dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Eine automatische oder implizite Fristverlängerung ist damit nicht verbunden. Die Maßnahme zielt allein darauf ab, Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
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