Neuregelungen beim Statusfeststellungsverfahren zum 01.04.2022
Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob – oder ob nicht - eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (sog. „Erwerbsstatus“). Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:
- Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
- Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt.
- Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht.
- Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden.
- Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung.de - Suchbegriff: Formularpaket Statusfeststellung) aufrufbar.
Bitte beachten Sie: Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
Erscheinungsdatum: