Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungs-hilfe III Plus. Förderzeitraum ist der 1. Januar bis 31. März 2022.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Wer trägt die Kosten für prüfende Dritte?
Die Kosten (d.h. das Beratungshonorar) für den prüfenden Dritten müssen vom Antragstellenden zunächst in voller Höhe selbst getragen werden. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, können unabhängig von einer bestimmten Branchenzugehörigkeit die Förderung beantragen. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und/oder kirchliche Unternehmen und Organisationen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss (vgl. dazu im Folgenden) beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und – darüber hinaus - in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.
Erstattet werden:
- bis zu 90 % (vorher 100 %) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 % Umsatzeinbruch
Wegen näherer Einzelheiten dürfen wir auf den Link der Bundessteuerberaterkammer BStBK - FAQ-Katalog ÜBH IV verweisen.
Erscheinungsdatum: