Wegzugsbesteuerung in die Schweiz
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.08.2020 über die Frage der Unionsrechtskonformität der Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz entschieden und ist der diesbezüglichen Verwaltungsauffassung nicht gefolgt.
Das BMF-Schreiben vom 13.11.2019 sah – entgegen den Vorgaben des EuGH – keine automatische, dauerhafte und zinslose Stundung im Fall einer Wegzugsbesteuerung in die Schweiz vor.
Der Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und ist zu 50% an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt. Im Jahr 2011 zog er in die Schweiz, während seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnen blieb. Aufgrund des Wegzugs in die Schweiz war das Finanzamt der Meinung, dass die Wertzuwächse in seiner Beteiligung sofort zu versteuern seien.
Nach einer zuvor erfolgten Vorlage an den EuGH entschied das FG nunmehr, dass eine Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der gestundeten Steuer nach § 6 AStG i.V. mit § 17 EStG nicht rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber müsse eine automatische, dauerhafte und zinslose Stundung vorsehen, an der es de lege lata fehle.
Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist derzeit beim BFH anhängig.
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