Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften
Nach § 48 Abs. 1 EStG muss der Empfänger von Bauleistungen (alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen), wenn dieser umsatzsteuerlicher Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, einen Steuerabzug in Höhe von 15% von der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden vornehmen. Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, ist § 160 AO nicht anzuwenden. Diese Gesetzesstelle besagt, dass Betriebsausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.
Das FG Niedersachsen hatte in diesem Zusammenhang einen Fall zu entscheiden (9 K 95/13; Revision beim BFH anhängig), in der eine Gesellschaft umfangreiche Bauleistungen i.S. § 48 EStG von britischen Subunternehmern in Anspruch genommen hatte, wofür sie auch die Bauabzugsteuer entsprechend anmeldete und abführte. Nach Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern handelte es sich bei sämtlichen britischen Firmen jedoch um inaktive Briefkastengesellschaften. Im Rahmen einer Außenprüfung war es der Gesellschaft auf Aufforderung des Finanzamtes hin zudem nicht möglich, die Personen mit Namen und Anschrift zu benennen, welche die tatsächlich begünstigten Personen der Zahlungen waren. Vor diesem Hintergrund sah das Finanzamt § 160 AO als einschlägig an und versagte (teilweise) den Betriebsausgabenabzug.
Das FG Niedersachsen schloss sich der Meinung des Finanzamtes allerdings nicht an. Demnach ist § 160 AO nicht anzuwenden, soweit der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt und die 15%ige Bauabzugsteuer einbehält, anmeldet und an das Finanzamt abführt. Dies gilt auch dann, wenn der Bauleistende eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Auch eine Anwendung des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) scheidet vorliegend aus, da keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Leistungsempfängerin „instrumentalisiert“ wurde und sich den Betriebsausgabenabzug entgegen § 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hat.
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