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02/2020

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgeschlagen hat. Diese Anpassungen wurden nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert.

Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt, bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 01.01.2021 mit 25 € pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 € vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe mit dem Ziel verteuert, Bürger und Industrie zum Kauf bzw. zur Entwicklung klimafreundlicher Technologien anzuregen.

Die vorgegebenen Klimaschutzziele sollen durch ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen erreicht werden. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:

Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Hier war eine Erhöhung der sog. Pendlerpauschale ab dem 21. km auf 0,35 € (befristet bis zum 31.12.2026) vorgesehen. Nunmehr soll eine zweistufige Anhebung erfolgen, d.h. die Pendlerpauschale wird ab 2021 ab dem 21. km von derzeit 0,30 € auf 0,35 € angehoben. Ab 2024 steigt die Pendlerpauschale dann für eine Dauer von drei Jahren noch einmal um weitere 0,03 € auf dann insgesamt 0,38 € pro km ab dem 21. Entfernungskilometer

  • Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. km um weitere 0,03 € auf insgesamt 0,38 € pro Kilometer.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021 auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungs-maßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
  • Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 % ab 01.01.2020. Dagegen wird die Luftverkehrsabgabe zum 01.04.2020 erhöht. Die Anhebung der Luftverkehrsabgabe ist allerdings in einem anderen Gesetz geregelt.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

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