Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021
Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“, das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird deutlich angehoben. Somit soll künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt.
Im Ergebnis ist damit bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € (Einzelveranlagung) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Solidaritätszuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.
Anmerkung: Der Solidaritätszuschlag wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (z.B. bei einer GmbH oder AG). Inwieweit die „teilweise“ Abschaffung des Solidaritätszuschlags auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen.
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