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02/2020

Gewerbesteuerliche Behandlung vorbereitender Betriebsausgaben

Einkommensteuerlich führen vorweggenommene Betriebsausgaben zu einer Minderung des Gewinns. Anders sieht es jedoch bei der Gewerbesteuer aus. Dies wird in einer Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 12.08.2019 erläutert.

Abweichend von der Einkommensteuer können gewerbesteuerlich nur solche Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, die durch einen bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst worden sind. Der BFH hat mit Urteil vom 19.08.1977 diese Rechtsauffassung bestätigt. Die erforderliche Differenzierung beruht auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Deshalb bleiben Aufwendungen, die in die Zeit vor der Betriebseröffnung und damit vor dem Beginn der sachlichen Steuerpflicht fallen, gewerbesteuerlich unberücksichtigt. Der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags um enthaltene vorbereitende Betriebsausgaben zu korrigieren.

Betroffene Aufwendungen

Aufwand für Vorbereitungshandlungen wird regelmäßig als Anlauf-, Organisations-, Vorbereitungskosten oder als Vorwegbetriebsausgaben bezeichnet. In der Praxis sind dies vor allem Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebes anfallen, wie z.B. Anwalts- und Beratungskosten, Inserate, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Beschäftigte, Mieten, Instandhaltung oder Umbau von Geschäftsräumen, doch auch Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen.

In zeitlicher Hinsicht ist auf die Veranlassung bzw. auf die Entstehung des Aufwands abzustellen, nicht jedoch auf die Rechnungsstellung oder auf die Bezahlung. Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (Bestandsvergleich oder Einnahme-Überschuss-Rechnung).

Handhabung in der Verwaltung

Die Finanzverwaltung hat zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht in R 2.5 GewStR Ausführungen getroffen. Um solche Fälle in der Praxis aufzugreifen, gibt es eine Unterstützung durch das Risikomanagementsystem (RMS-Hinweis 3001). Ein Hinweis wird generell bei Verlusten im Erstjahr mit über 30.000 € ausgegeben. Auch können sich hierzu aus den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Erkenntnisse ergeben.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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