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01/2024

Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer

Der BFH hat in einem Urteil vom 26.07.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Eigentümer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.

Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von
400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungssteuer.

Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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