Kündigung eines Bankdarlehens aus wichtigem Grund
Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehend ist.
Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat ferner eine Überprüfung der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei deren Verwertung der Anspruch der Bank noch als gefährdet anzusehen ist. Ergibt diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.
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