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AUTACO monthly
01/2021

Kündigung eines Bankdarlehens aus wichtigem Grund

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehend ist.

Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat ferner eine Überprüfung der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei deren Verwertung der Anspruch der Bank noch als gefährdet anzusehen ist. Ergibt diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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