Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht
Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 dem vom Justizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschlossen.
Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen, ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im Gesetz nachschauen zu müssen.
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