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01/2020

Sonderbetriebsvermögen bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften

Hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils vom 12.10.2016 haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung des BFH angeschlossen, wonach im Falle von doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften mit ununterbrochener Mitunternehmerkette für den Mitunternehmer der Obergesellschaft Sonderbetriebsvermögen II bei der Untergesellschaft gebildet werden kann. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist nicht auf Sonderbetriebsvermögen I begrenzt.

Das Finanzministerium Schleswig Holstein vertritt deswegen in dessen Kurzinformation vom 20.08.2018 die Auffassung, dass im Falle von doppel- oder mehrstöckigen Personen-gesellschaften, in denen jeweils eine ununterbrochene Mitunternehmerkette vorliegt und in denen damit der Anwendungsbereich der Regelung zu den doppelstöckigen Personen-gesellschaften in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eröffnet ist, bei Aufwendungen für die Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer Obergesellschaft, die zum Teil auch auf die mittelbar gehaltenen Beteiligungen an den Untergesellschaften entfallen, jeweils eine Aufteilung der geleisteten Refinanzierungsdarlehen im Verhältnis der Anschaffungskosten für die anteiligen Wirtschaftsgüter in der Obergesellschaft und in den Untergesellschaften vorzunehmen ist.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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